AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Lieferung von neuen und gebrauchten landwirtschaftlichen Maschinen,
Geräten und Bedarfsgegenständen (Lieferbedingungen)
Stand 22. August 2007

Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,
einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen
Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten sowohl für
Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind,
als auch für Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Haupt- oder nebenberufl ich
tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des
Gesetzes. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen
der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung
vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die
Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen
und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß
hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung
höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich
bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpfl ichtet, eine
etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag
schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche
Vertragsänderungen.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
5. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen,
Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt.
Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.

III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung
vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen
sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss
erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen
von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung
des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte
Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer
durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt
der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.
Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht
berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen nicht im Rückstand befi ndet.
3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß
versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich
des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer
über den Gegenwert verfügen kann.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige
Inkassovollmacht vorweisen.

IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich
so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages,
jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe,
insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
welche außerhalb des Einfl ussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes
von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer
ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn
die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspfl ichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den
gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit)

Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden –
nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach
Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpfl ichtet, den Käufer schadlos
zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht
vollständig durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den
Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender
bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

V. Gefahrenübergang und Transport
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.
2. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr
mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den
Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere
Leistungen übernommen hat. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer
verpfl ichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Käufer zumutbar .

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen
aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpfl ichtet, den Kaufgegenstand pfl eglich zu behandeln, gegen Eingriffe von
dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel
eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt – unverzüglich gegen
Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen
nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst
zu versichern. Der Käufer verpfl ichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer
abzutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpfl ichtet, den Verkäufer bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer
Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem
Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu
erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpfl ichtet.
4. Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpfl ichtet
sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen,
dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpfl ichtet.
7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und
sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit
und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von
§ 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
hat er offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein
Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen
durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers
auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden
Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter
Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen. Bei einem Verbrauchergeschäft liegt das Wahlrecht beim Käufer, es sei denn,
der Verkäufer wird durch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit Kosten belastet,
die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil für den Käufer
bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten Kaufsache
im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer
einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung
richtet sich nach den durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der
Nutzung angefallen wären.
3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen
vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, bei einem Verbrauchergeschäft in
24 Monaten. Bei gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche von Verbrauchern in 12
Monaten ab Gefahrübergang. In allen anderen Fällen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur
dann zu, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder
vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische
Einfl üsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine
angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen
ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer
das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der
notwendigen Kosten zu verlangen.
6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die
Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des
Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die
daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer
Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer
unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in
der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.

VIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist
jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche
Pfl ichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies
gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten
des Verkäufers eine Haftpfl ichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer
seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.
2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, besteht jedoch
eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des
Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist bei Verbrauchergeschäften der
Wohnsitz des Käufers, sonst der Hauptsitz des Verkäufers.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

X. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten.
An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der
ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

Datenschutzklausel:
"Soweit personenbezogene Daten an den Verkäufer weitergegeben werden, stimme ich zu,
dass diese Daten gesammelt und verarbeitet werden, um weitere Informationen zu Produkten,
Ersatzteilen und Dienstleistungen des Verkäufers zu erhalten. Das Verarbeiten dieser
personenbezogenen Daten beinhaltet die Übermittlung an und die Nutzung bei Zulieferern des
Verkäufers (z.B. Deere & Company, SABO Maschinenfabrik GmbH, Solo Kleinmotoren GmbH,
Stihl Vertriebszentrale AG & Co. KG, u. a.) und beauftragten Dritten und können einen
Datentransfer zu Geschäftseinheiten außerhalb der Europäischen Union (besonders in
die Vereinigten Staaten von Amerika) beinhalten. Ich habe das Recht, jederzeit Zugang zu
meinen Daten zu erhalten und diese zu berichtigen."

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